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   BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96   

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BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96 (https://dejure.org/1997,307)
BSG, Entscheidung vom 27.02.1997 - 13 RJ 5/96 (https://dejure.org/1997,307)
BSG, Entscheidung vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 (https://dejure.org/1997,307)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Tarifvertrag - Ausland - Wertigkeit - Beschäftigung - Lohngruppierung - Facharbeiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RVO § 1246 Abs. 2 S. 2; SGB VI § 43 Abs. 2 S. 2
    Tarifvertragliche Einstufung bei der Beurteilung von Berufsunfähigkeit eines Berufskraftfahrers mit Auslandstätigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 1997, 478
  • NZA-RR 1998, 267
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (12)

  • BSG, 12.10.1993 - 13 RJ 53/92

    Tarifvertrag - Einstufung - Ecklohngruppe

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96
    Die Einstufung eines Berufs mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren in eine Facharbeiterlohngruppe des Tarifvertrages eines anderen Gewerbezweiges oder eines anderen Tarifgebietes, als für den Versicherten maßgebend wäre, kann allenfalls ein Anhalt dafür sein, daß diesem Beruf Facharbeiterqualität zukommen könnte; das Tatsachengericht ist nicht verpflichtet, nach derartigen Tarifverträgen zu suchen (Abgrenzung zu BSG vom 12.10.1993 - 13 RJ 53/92 = BSGE 73, 159 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37).

    Dabei muß es im Interesse einer einheitlichen Handhabung dieser Rechtsprechung hingenommen werden, daß ein- und dieselbe Berufsbezeichnung in Tarifverträgen branchenspezifisch und/oder regional unterschiedlich abstrakt eingeordnet wird (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1993 (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37 mwN); s auch Urteil des 8. Senats vom 7. April 1992 - 8 RKn 2/90 -).

    Allerdings hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 1993 (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37), die einen Gerüstbauer betraf, ausgeführt, die Einstufung einer Berufstätigkeit in die Facharbeiterlohngruppe des Tarifvertrages eines anderen Gewerbezweiges stelle einen Umstand dar, der die Annahme nahelege, daß ein Beruf trotz einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren und einer insoweit unergiebigen tarifvertraglichen Einstufung Facharbeiterqualität besitze.

    Auch ohne eine einschlägige tarifvertragliche Einstufung kann eine Berufstätigkeit mit einer Regelausbildungszeit von bis zu zwei Jahren dann Facharbeiterqualität haben, wenn Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, daß aufgrund der "besonderen Anforderungen" des bisherigen Berufs (vgl § 43 Abs. 2 Satz 3 aE SGB VI) diesem eine höhere Qualität zukommt, als sich allein aus der regelmäßigen Ausbildungsdauer ableiten läßt (vgl Senatsurteil SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37).

  • BSG, 25.08.1993 - 13 RJ 21/92

    Gewährung von Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96
    Der erkennende Senat hat indes in seinem (unveröffentlichten) Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 - im einzelnen dargelegt, daß ein Berufskraftfahrer regelmäßig ungeachtet seiner nur zweijährigen Regelausbildung jedenfalls dann als Facharbeiter zu behandeln ist, wenn dieser Beruf in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages genannt wird und der Versicherte in diese Tarifgruppe eingruppiert war (s auch Senatsurteile vom 17. Februar 1994 - 13 RJ 9/93 - (nicht veröffentlicht) und vom 17. Juni 1993 (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 32)).

    Denn diese und andere Nachteile des "Tarifmodells" treten weit hinter den Schwierigkeiten zurück, die sich in bezug auf Praktikabilität und die Gefahr von Fehleinschätzungen ergeben, wenn versucht wird, die Bewertung des Gesamtbildes einer Tätigkeit allein aus der Sicht der Verwaltung bzw des Gerichts vorzunehmen (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 - (nicht veröffentlicht)).

    Insbesondere handelt es sich bei den vom LSG herausgestellten hohen Anforderungen an Verantwortung und Sorgfalt nicht um qualitätsfremde Kriterien, die bei der Bestimmung der Wertigkeit außer Betracht zu bleiben hätten (vgl Senatsurteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 - (nicht veröffentlicht)).

  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 82/89

    Verweisbarkeit bei tarifvertraglicher Gleichstellung mit einem Facharbeiter

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96
    Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vornehmen, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität der Berufe in bezug auf die nach § 43 Abs. 2 SGB VI maßgeblichen Merkmale entspricht (vgl zu § 1246 RVO: BSG (5. Senat) in BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 und der erkennende Senat in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).

    Anders verhält es sich allerdings, wenn die Einstufung durch qualitätsfremde Merkmale bestimmt ist (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nrn 101, 123; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13).

    In seiner Entscheidung vom 21. September 1988 (SozR 2200 § 1246 Nr. 159) hat das BSG im Fall eines Versicherten, der seinen bisherigen Beruf in Dänemark verrichtet hatte, dies nicht erwogen; in seinem Urteil vom 14. Mai 1991 (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13) hat der 5. Senat des BSG dann unter Bezugnahme auf die frühere Entscheidung die Heranziehung vergleichbarer Tarifverträge für möglich gehalten, im konkreten Fall aber dahingestellt sein lassen.

  • BSG, 21.09.1988 - 5/5b/1 RJ 114/83

    Europa - Berufliche Qualifikation - Berufsunfähigkeit - Verweisbarkeit -

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96
    Es entspricht Sinn und Zweck der einschlägigen EG-Regelungen, diese Tätigkeiten auch bei der Bestimmung des bisherigen Berufs und dessen Qualität einzubeziehen (st Rspr, vgl BSGE 64, 85, 87 = SozR 2200 § 1246 Nr. 159 mwN).

    In seiner Entscheidung vom 21. September 1988 (SozR 2200 § 1246 Nr. 159) hat das BSG im Fall eines Versicherten, der seinen bisherigen Beruf in Dänemark verrichtet hatte, dies nicht erwogen; in seinem Urteil vom 14. Mai 1991 (BSGE 68, 277 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13) hat der 5. Senat des BSG dann unter Bezugnahme auf die frühere Entscheidung die Heranziehung vergleichbarer Tarifverträge für möglich gehalten, im konkreten Fall aber dahingestellt sein lassen.

  • BSG, 12.09.1991 - 5 RJ 60/90

    Außertarifliche Entlohnung und Einordnung in das Mehrstufenschema

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96
    Die Frage der Heranziehung eines inländischen Tarifvertrages bei Beschäftigung im Ausland habe das BSG bisher dahinstehen lassen (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 18).

    Feststellungen darüber, ob in Luxemburg zur fraglichen Zeit ein Tarifvertrag bestand, in dem der bisherige Beruf des Klägers abstrakt eingestuft war bzw einzustufen gewesen wäre (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 18), hat das LSG nicht getroffen.

  • BSG, 28.05.1991 - 5 RJ 69/90

    Bedeutung der tariflichen Einstufung bei der Feststellung von Berufs- bzw.

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96
    Diese Rechtsprechung geht davon aus, daß die Tarifpartner als die unmittelbar am Arbeitsleben Beteiligten relativ zuverlässig eine Bewertung von Berufstätigkeiten vornehmen, die den Anforderungen auch des Mehrstufenschemas und der Qualität der Berufe in bezug auf die nach § 43 Abs. 2 SGB VI maßgeblichen Merkmale entspricht (vgl zu § 1246 RVO: BSG (5. Senat) in BSGE 68, 277, 281 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 13 und der erkennende Senat in SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).

    Soweit die Tarifvertragsparteien eine bestimmte Berufsart im Tarifvertrag aufführen und einer Tarifgruppe zuordnen, kann demzufolge regelmäßig davon ausgegangen werden, daß die Einstufung der einzelnen in einer Tarifgruppe genannten Tätigkeiten auf deren Qualität beruht; demnach läßt die abstrakte tarifvertragliche Einordnung einer bestimmten Berufstätigkeit in eine Tarifgruppe, die hinsichtlich der Qualität der dort genannten Arbeiten durch den Leitberuf des Facharbeiters geprägt ist, auch in der Regel den Schluß zu, daß diese Tätigkeit als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (vgl BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 14).

  • BSG, 17.02.1994 - 13 RJ 9/93

    Anspruch auf Rente infolge Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96
    Hätte der Kläger seinen Wohnsitz nicht im Saarland, sondern in Rheinland-Pfalz, wäre seine Klage unter Anwendung des rheinland-pfälzischen Tarifvertrages für das Verkehrsgewerbe und Berücksichtigung der Entscheidung des erkennenden Senats vom 17. Februar 1994 - 13 RJ 9/93 - (nicht veröffentlicht) abzuweisen.

    Der erkennende Senat hat indes in seinem (unveröffentlichten) Urteil vom 25. August 1993 - 13 RJ 21/92 - im einzelnen dargelegt, daß ein Berufskraftfahrer regelmäßig ungeachtet seiner nur zweijährigen Regelausbildung jedenfalls dann als Facharbeiter zu behandeln ist, wenn dieser Beruf in einer Facharbeitergruppe des einschlägigen Tarifvertrages genannt wird und der Versicherte in diese Tarifgruppe eingruppiert war (s auch Senatsurteile vom 17. Februar 1994 - 13 RJ 9/93 - (nicht veröffentlicht) und vom 17. Juni 1993 (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 32)).

  • BSG, 07.04.1992 - 8 RKn 2/90

    Anspruch auf Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit - Das "Vierstufenschema"

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96
    Dabei muß es im Interesse einer einheitlichen Handhabung dieser Rechtsprechung hingenommen werden, daß ein- und dieselbe Berufsbezeichnung in Tarifverträgen branchenspezifisch und/oder regional unterschiedlich abstrakt eingeordnet wird (vgl Urteil des erkennenden Senats vom 12. Oktober 1993 (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 37 mwN); s auch Urteil des 8. Senats vom 7. April 1992 - 8 RKn 2/90 -).
  • BSG, 26.06.1990 - 5 RJ 46/89

    Beurteilung der Berufsunfähigkeit eines Kraftfahrers

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96
    Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf auf die nächstniedrigere Gruppe verwiesen werden (vgl BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 143 mwN; SozR 3-2200 § 1246 Nr. 5).
  • BSG, 25.06.1980 - 1 RA 63/79

    Bisheriger Beruf - Österreichisches Recht - Versicherungspflicht

    Auszug aus BSG, 27.02.1997 - 13 RJ 5/96
    Allerdings sind im Ausland ausgeübte Beschäftigungen, die der deutschen Rentenversicherungspflicht nicht unterlagen, für die Bestimmung des bisherigen Berufs und dessen Qualität grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, falls nicht Normen des zwischen- oder überstaatlichen Rechts etwas anderes anordnen (vgl BSGE 50, 165, 166 = SozR 2200 § 1246 Nr. 64).
  • BSG, 23.05.1995 - 13 RJ 65/94
  • BSG, 20.04.1993 - 5 RJ 66/92

    Anspruch Rente wegen Berufsunfähigkeit - Unmöglichkeit der weiteren Ausübung des

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 29/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung -

    Diese in die Auslegung des § 1246 Abs. 2 RVO bzw des § 43 Abs. 2 SGB VI einbezogene Erkenntnis erlaubt es, gesellschaftliche Entwicklungsprozesse und einen Wandel der sie begleitenden Wertungen zu berücksichtigen (vgl hierzu sowie allgemein Senatsurteil vom 27. Februar 1997, SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 mwN).

    Nur diese kann den Wert widerspiegeln, den die zuletzt tatsächlich verrichtete Arbeit für den Betrieb hatte (vgl Senatsurteile vom 23. Mai 1995 - 13 RJ 65/94 - veröffentlicht bei Juris und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 S 52).

    Damit handelt es sich bei dem der Tarifgruppe E 6 abstrakt (tarifvertraglich) zugeordneten Rangierleiter um einen Facharbeiter, auch wenn im Einzelnen die für eine Einstufung als Facharbeiter geforderte regelmäßige Ausbildung von über zwei Jahren (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R - veröffentlicht bei Juris) nicht absolviert worden ist.

  • BSG, 20.07.2005 - B 13 RJ 19/04 R

    Berufsunfähigkeitsrente - Rangierleiter - tarifliche Einstufung -

    Diese in die Auslegung des § 1246 Abs. 2 RVO bzw des § 43 Abs. 2 SGB VI einbezogene Erkenntnis erlaubt es, gesellschaftliche Entwicklungsprozesse und einen Wandel der sie begleitenden Wertungen zu berücksichtigen (vgl hierzu sowie allgemein Senatsurteil vom 27. Februar 1997, SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 mwN).

    Nur diese kann den Wert widerspiegeln, den die zuletzt tatsächlich verrichtete Arbeit für den Betrieb hatte (vgl Senatsurteile vom 23. Mai 1995 - 13 RJ 65/94 - veröffentlicht bei Juris und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 15 S 52).

    Damit handelt es sich bei dem der Tarifgruppe E 6 abstrakt (tarifvertraglich) zugeordneten Rangierleiter um einen Facharbeiter, auch wenn im Einzelnen die für eine Einstufung als Facharbeiter geforderte regelmäßige Ausbildung von über zwei Jahren (vgl BSG SozR 3-2600 § 43 Nr. 15; Senatsurteil vom 21. Juni 2001 - B 13 RJ 45/00 R - veröffentlicht bei Juris) nicht absolviert worden ist.

  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 14/00 R

    Berufsunfähigkeit - zumutbarer Verweisungsberuf - Neubergmann -

    Es kommt auf das Gesamtbild an, wie es durch die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI genannten Merkmale (Dauer und Umfang der Ausbildung sowie des bisherigen Berufs, besondere Anforderungen der bisherigen Berufstätigkeit) umschrieben wird (vgl BSG Urteile vom 8. Oktober 1992 - 13 RJ 49/91 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 27, vom 24. April 1996 - 5 RJ 24/94 - nicht veröffentlicht und vom 27. Februar 1997 - 13 RJ 5/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 15).
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